Satzung der Roadrunner Berlin e.V.Satzung [Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 30.11.2007]
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck des Vereins (1) Der Verein ist mit dem Datum vom 04.05.1993 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg registriert. (2) Der Verein führt den Namen "Roadrunner Berlin e. V. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und unterhält dort auch seine Geschäftsstelle. (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Volkssports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Der Verein soll die Aufgabe erfüllen, Jugendliche an die Technik heranzuführen und mit zusammenhängenden Technologien vertraut zu machen. Dabei werden nicht nur technisches Verständnis, handwerkliches Geschick und Kreativität sondern auch soziale Kontakte und soziales Verhalten gefördert. (6) Aufgabe des Vereins im speziellen ist die Durchführung und Entwicklung des RC Automodellsportes zu fördern. Der Verein besitzt eine Sportanlage für den RC-Automodellsport der Klasse OR8 und möchte
a) auf der Vereinsrennstrecke Trainings- und Wettbewerbsläufe organisieren und durchführen, b) die Öffentlichkeitsarbeit für den RC Automodellsport pflegen, c) aktive Jugendarbeit zur Gewinnung von Nachwuchs organisieren, d) innerhalb des Dachverbandes DMC aktiv als Ortsverband arbeiten, e) seine Arbeitsergebnisse der Öffentlichkeit in Form einer Internetpräsenz darstellen. f) etwaige Gewinne dürfen außer für Verwaltungskosten nur für die Zwecke der Absätze 5 und 6 verwendet werden.
(7) Der Verein wird keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (8) Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) a) Aktive Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen werden. Natürliche Personen, Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen können als Passive Mitglieder aufgenommen werden. Weiter kann der Verein Ehrenmitglieder haben.
aa) Als aktives Mitglied gelten alle Mitglieder des Vereins, die nicht nur fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind. ab) Als passives Mitglied ist derjenige anzusehen, der, ohne eine Leistung in Anspruch nehmen zu wollen oder zu können, dem Verein beitritt und den nach Maßgabe des §3 geforderten Beitrag leisten will. Fördernde Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung, sie sind jedoch nach Maßgabe der geltenden Satzung zur Mitgliederversammlung zu laden. ac) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung.
(2) a) Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich. Für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten notwendig.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden. Der Vorstand behält sich vor, aus Versicherungsgründen die Zugehörigkeit im entsprechenden gemeinnützigen Modellsport-Dachverband (DMC) zur Voraussetzung für die Neuaufnahme in den Verein vorzuschreiben. d) Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung oder mit der Erteilung der Einzugsermächtigung. e) Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit einer Probezeit von 6 Monaten. Wird die Mitgliedschaft während der Probezeit beendet, entweder durch eine Austrittserklärung oder durch Ausschluss, können 50 % des Jahresbeitrages, jedoch nicht die Aufnahmegebühr, rückerstattet werden. f) Aufgenommene Mitglieder erhalten einen Mitgliederausweis und können gegen Zahlung einer Kaution eine permanente Zugangsmöglichkeit für die Rennstrecke und die sonstige Infrastruktur des Sportgeländes erhalten. Ausweise und Schlüssel sind Eigentum des Vereins und sind bei einem Austritt, entweder durch eine Austrittserklärung oder durch Ausschluss, innerhalb von 14 Tagen der Geschäftsstelle zurück zu geben. Der Verlust von Ausweis und/oder Schlüssel ist unmittelbar dem Vorstand bekannt zu geben. Die Kosten für eine Ersatzleistung hat das verursachende Mitglied zu tragen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie sich um die Förderung der vom Verein verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben. (4) Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 3 Finanzierung des Vereins a) Mitgliedsbeiträge b) Sponsoring
(a1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt im Wesentlichen durch Mitgliedsbeiträge. Für unterschiedliche Gruppen von Mitgliedern können verschiedene Beträge festlegt werden. (a2) Die Mitgliederhauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Beitragssätze jeweils in einer Beitragsordnung für das folgende Geschäftsjahr. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 15.01. des betreffenden Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. (a3) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen den für das laufende Geschäftsjahr fälligen Jahresbeitrag in voller Höhe, innerhalb von 10 Tagen nach Beitritt, auf das Vereinskonto ein. Für neue Mitglieder wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die analog zum Beitragssatz in der Beitragsordnung beschlossen wird. (a4) Die Verteilung der Beiträge, sowie anderer Einnahmen, auf die Vorhaben wird jeweils für das kommende Jahr durch die Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. (a5) Das Einzugsverfahren für die Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Kassenwartes geregelt. (a6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (a7) In Härtefällen kann der Vorstand abweichende Regelungen über die Beitragshöhe treffen, die der Mitgliederversammlung mitzuteilen sind. (a8) Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den Jahresbeiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage der Mitglieder beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen und die Begründung der Umlage ist durch den Vorstand darzulegen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage die das einzelne Mitglied an Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 50 % des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen. (b1) Für die Erfüllung der Vereinsziele kann der Verein auch Mittel aus Sponsoring und Förderung aus Mitteln der öffentlichen Hand einsetzen. (b2) Mittel aus Sponsoring (Geld und/oder Sachen) gehen per Protokoll und Quittung in das Eigentum des Vereins über. (b3) Die Beantragung von Fördermitteln aus Programmen und Initiativen der öffentlichen Hand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Beitrags verpflichtet. (2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, den Zielen des Vereins nach besten Kräften zu dienen, insbesondere an den notwendigen Arbeitseinsätzen zur Herrichtung, Pflege und Instandsetzung des Vereinsgeländes aktiv teil zu nehmen. (3) Jedes Mitglied hat das Recht,
a) an den Mitgliederversammlungen teil zu nehmen, b) Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen, c) die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. d) Verstöße gegen die Sätze (1) und (2) können die Rechte nach a) bis c) einschränken.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflicht-Versicherung entsprechend seiner Mitgliedschaft im Verein und dessen inhaltlichen Zielen. Diese Versicherung erfolgt nach Antragstellung über den Dachverband DMC.
(5) Die Rechte von Minderjährigen werden in einer von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Jugendordnung geregelt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich ist. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Diese Frist kann auf Antrag gegenüber dem Vorstand beim Vorliegen besonderer Umstände auch verkürzt werden. (2)
a) Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft, wenn es länger als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist und auf zweimalige Mahnung nicht reagiert hat. Hierüber entscheidet der Vorstand.
b) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied nachhaltig aa) gegen den Zweck des Vereins verstößt, bb) den inneren Frieden der Gemeinschaft grob stört,
c) den Anordnungen des Vorstandes, soweit diese mit der Satzung konform sind, nicht folgt, dd) einem anderen Verein mit gleichem Zweck angehört oder für diesen wirkt. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zu informieren. Dem Ausgeschlossenen steht ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu.
(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (4) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Verein. (5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur ihre lediglich zur Nutzung überlassenen Sachen zurückerhalten. (6) Sofern eine Wandertrophäe ausgelobt wird, darf diese nur dann bei ausscheidenden Mitgliedern verbleiben, wenn sie dreimal gewonnen wurde. Per Ausschluss ausscheidende Mitglieder haben die Trophäe grundsätzlich zurück zu geben. (7) Das Ausschlussverfahren wird entweder durch den Vorstand direkt oder auch durch Mitgliederbegehren per Antrag an den Vorstand eingeleitet. Der Vorstand prüft den Sachverhalt und entscheidet gemäß Satzung. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung nach Prüfung des Einspruches entsprechend (3)ist endgültig. (8) Eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder ist möglich. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand durch einen Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss.
§ 6 Gliederung und Organe des Vereins (1) Der Verein ist nicht weiter untergliedert. (2) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Revisoren.
(3)
a) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- einer/einem 1. Vorsitzenden, - einer/einem 2. Vorsitzenden, - dem/der Schatzmeister/in, - sofern für die Zwecke der Vereinsführung erforderlich: bis zu 3 Beisitzer/innen. aa) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister des Vereins. ab) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei in aa) genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
b) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Liegt der Termin der Mitgliederversammlung, auf der ein neuer Vorstand zu wählen ist, nicht länger als fünf Jahre und drei Monate nach der Mitgliederversammlung, auf der er gewählt wurde, so verlängert sich sein Mandat auf diese Zeit. c) Die Übergabe der Geschäftsführung an den neu gewählten Vorstand erfolgt spätestens drei Monate nach der Neuwahl. d) Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder kommissarisch die Weiterführung der Arbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Revisoren
a) Die zwei Revisoren werden persönlich durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. b) Beim Ausscheiden eines Revisors übernimmt der andere Revisor die Aufgabe allein bis zur nächsten Mitgliederversammlung; beim Ausscheiden beider Revisoren bestellt eine außerordentliche Mitgliederversammlung bis zur nächsten Wahlmitgliederversammlung zwei Revisoren aus ihren Reihen. c) Revisoren können nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand des Vereins innehaben.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Monate statt. b) Die Mitgliederversammlung des 4. Quartals ist jeweils die Jahreshaupt- versammlung und stellt nach Ablauf der entsprechenden Fristen auch die Wahlversammlung dar. b) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung der Einladung innerhalb des Web-Portals und per E-Mail Newsletter und/oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Antrag stattfinden, wenn die Einberufung von der einfachen Mehrheit der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und entscheidet über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
(3)
a) Die Leitung der normalen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. b) Mitglieder des Vorstandes sind von der Leitung des Teiles der Jahreshauptversammlung ausgeschlossen, wenn dieser zugleich der Wahlakt ist. In diesem Fall machen die Mitglieder einen Vorschlag zur Versammlungsleitung über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. In Diskussionen auf der Mitgliederversammlung kann Mitgliedern des Vorstandes auf Verlangen zu Sachinformationen das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Arbeitsberichtes über das abgelaufene Quartal, b) Bei den Jahreshauptversammlungen auch mit dem Bericht der Rechnungsprüfung; Beschlussfassung über die Annahme der Jahresabrechnung und über die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr; c) Wahl des Vorstandes sowie zweier Revisoren entsprechend den Fristen dieser Satzung; d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen; e) Festsetzung und Verteilung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Gebühren für die Nutzung von Vereinseinrichtungen durch Dritte (Finanzordnung); f) Festsetzung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins und für die durchzuführenden Aufgaben; g) Entscheidung über die zur Abstimmung gestellten Anträge; h) Etwaige Auflösung des Vereins.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dieser legt sie der Mitgliederversammlung vor. (6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes und der Revisorinnen/Revisoren (1) Aufgabe des Vorstandes
a) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. b) Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagungsordnung der Mitgliederversammlung fest. c) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsverteilung. d) Der Vorstand hat die Geschäfts- und Kassenführung fortlaufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins Rechenschaft zu geben. e) Der Vorstand kann von geeigneten Personen und Stellen Beihilfen zur Förderung des Zweckes des Vereins erbitten und entscheidet über die Annahme solcher Beihilfen. f) Die/der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie/er vertritt den Vorstand und den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie/er kann andere Mitglieder des Vorstandes mit ihrer/seiner Vertretung beauftragen. Die Vertretungsvollmacht wird dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins bei mehr als 5.000,00 EUR je Einzelfall, bei Grundstücksgeschäften/Kreditaufnahmen und der Erteilung von Bürgschaften generell die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen und zu dokumentieren ist. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB zu bestellen. g) Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins unter Berücksichtigung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. h) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. i) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und von der/vom Vorsitzenden und, so weit bestellt, dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen. j) Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung über die Arbeit des Vereins zu unterrichten. k) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen. Sie haben die Aufgabe, in Bereichen, die für die Vereinsentwicklung bedeutsam sind, die Arbeiten zu koordinieren und voranzutreiben. Öffentliche Veranstaltungen von Arbeitsausschüssen erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins.
(3) Aufgaben der Revisorinnen/Revisoren
a) Die Revisorinnen/Revisoren prüfen für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr die Kasse und das Inventar des Vereins. Die Prüfung erfolgt für die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben. b) Die Revisorinnen/Revisoren berichten der Mitgliederversammlung über jede Kassen- und Inventarprüfung anlässlich der Jahreshauptversammlungen
§ 9 Stimmrecht und Beschlussfassung (1) Stimmrecht hat jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied mit je einer Stimme. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit von Jugendlichen ist in der Jugendordnung geregelt. (2) Beschlüsse in den Organen nach § 6 werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung nicht anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Für Anträge auf Satzungsänderungen gilt:
a) Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht. b) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Alle Wahlen sind, auf Antrag auch geheim durch Abgabe von Stimmzetteln, per Handzeichen vorzunehmen. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so kann die Mitgliederversammlung die Anerkennung der relativen Mehrheit oder die Vornahme einer Stichwahl beschließen.
§ 10 Geschäftsjahr Das jeweilige Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. §11 Regelungen zum Vereinsgelände und zu öffentlichen Veranstaltungen (1) Die Nutzung des Vereinsgeländes und der Rennstrecke wird in einer Hausordnung geregelt. (2) Für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen kann das Veranstaltungsreglement des Dachverbandes um vereinsindividuelle Regelungen er- weitert werden, diese dürfen aber dem Reglement des Dachverbandes nicht entgegenstehen. (3) Hausordnung und individuelles Veranstaltungsreglement werden vom Vorstand festgelegt.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann sich einer anderen gemeinnützigen Organisation als Sektion - oder in einer anderen ihm geeignet erscheinenden Form - anschließen, wenn er auf diese Weise seine Ziele besser durchzusetzen glaubt. (2) Der Verein kann sich auflösen, wenn er seine Ziele erreicht zu haben glaubt. (3) Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller aktiven Mitglieder anwesend sind und davon mindestens zwei Drittel der Auflösung zustimmen. (4) Das Vermögen fällt im Falle der Auflösung des Vereins, nach Abzug aller Beträge für den Ausgleich von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, an „Deutsche Krebshilfe e. V., Buschstr. 32, 53113 Bonn. Dazu weiter notwendige Bestimmungen werden in der Mitgliederversammlung zur Auflösung nach (3) beschlossen.
§ 13 Schlussbestimmung Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 30.11.2007.
|